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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Nachstehen,-
Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Durch Erteilung von Aufträgen erkennt der Besteller die Lieferbedingungen als rechtsverbindlich an.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle angegebenen Preise sind Netto-
Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, es sei denn, es handelt sich um Anlieferung auf Paletten, die Eigentum des Lieferers sind.
Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 Skonto oder nach 30 Tagen ohne Skonto zu zahlen. Es kann eine Valuta von 30 Tagen vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem, jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung von einer Rechnung im Verzug wird der gesamte zu zahlende Restsaldo fällig. Werden nach Lieferung Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig.
Wird Bankeinzug vereinbart erhält der Auftraggeber 3 % Skonto.
IV. Verkaufsdisplays
Auf Wunsch des Auftraggebers stellt der Lieferer kostenlos leihweise Verkaufsdisplays zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich ausnahmslos Ware des Lieferers auf diesen Verkaufsdisplays zu platzieren. Der Kunde verpflichtet sich, regelmäßig für diese Displays nach zu disponieren. Erteilt der Kunde keine Folgeaufträge ist er verpflichtet, die Verkaufsdisplays an den Lieferer kostenfrei zurückzusenden.
V. Probeaufträge
Auf Wunsch des Auftraggebers können Probeaufträge vereinbart werden. (Kauf auf Probe) Eine Periode der Probezeit beträgt 6 Wochen. Bei nicht überzeugendem Abverkaufsergebnis kann die Probezeit um eine Periode verlängert werden. Ist am Ende der Probezeit das Abverkaufsergebnis überdurchschnittlich schlecht kann der Kunde die Ware umtauschen oder zurückgeben. Gibt der Kunde am Ende der Probezeit die Ware nicht zurück, behält und bezahlt er die Ware.
Probeaufträge müssen auf dem Auftragsformular den deutlichen Hinweis tragen: "Probeauftrag" und die Angabe der Probezeit.
Kommissionsaufträge werden vom Lieferer nicht akzeptiert.
VI. Saisonaufträge
Für Saisonware kann ein Rückgaberecht zur Verrechnung mit Jahresware vereinbart werden. Das heißt, der Kunde gibt nach der Saison die Saisonware zurück welche mit seinen Bestellungen für neue Jahresware verrechnet wird.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert dafür den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
VIII. Beanstandungen, Gewährleistung
Der Auftragnehmer hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware zu prüfen.
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
IX. Haftung
Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.
Im übrigen gelten für die Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regelungen: Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Ausgangswertes.
Vorstehende Haftbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs-
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden.
Vorstehende Haftbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck, Wechsel und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung.
Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.